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Corporate Governance

In der Erklärung zur Unternehmensführung (zugleich Corporate-Governance-Bericht) berichten wir für das abgelaufene Geschäftsjahr gemäß §§ 289f, 315d HGB bzw. gemäß Grundsatz 23 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK, in der aktuellen Fassung vom 28. April 2022) über die Prinzipien der Unternehmensführung und zur Corporate Governance.

Die Erklärung beinhaltet die Entsprechenserklärung, die Angabe zu Unternehmensführungspraktiken, die Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie wesentliche Corporate-Governance-Strukturen. Die Erklärung ist auch auf der Internetseite der Öffentlichkeit zugänglich. Gemäß § 317 Abs. 2 Satz 6 HGB sind die Angaben nach §§ 289f, 315d HGB nicht in die Prüfung durch den Abschlussprüfer einbezogen.

Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG zum DCGK

Vorstand und Aufsichtsrat der Vonovia SE haben am 9. Dezember 2022 erklärt, dass seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 1. Dezember 2021 mit Ausnahme von Ziffer G. 13 Satz 1 und Satz 2 sämtlichen, vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der am 20. März 2020 veröffentlichten Fassung entsprochen wurde und künftig sämtlichen Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der am 27. Juni 2022 veröffentlichten Fassung („DCGK“) mit Ausnahme von Ziffer G.13 Satz 2 entsprochen wird.

Gemäß G.13 Satz 1 DCGK sollen Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht über-schreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Alle Vorstandsdienstverträge entsprechen der Empfehlung aus G.13 Satz 1 DCGK. Der Aufsichtsrat behielt sich zunächst jedoch vor, bei Vertragsverlängerungen und künftigen Vertragsschlüssen Vereinbarungen zu treffen, die eine Abfindung von bis zu 150 % des Abfindungs-Caps im Falle eines Kontrollwechsels vorsehen (wie dies in der Empfehlung Ziff. 4.2.3 Abs. 5 DCGK 2017 vorgesehen war), um Bestandsschutzinteressen und den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragen zu können. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, bei zukünftigen Dienstverträgen oder Verlängerungsvereinbarungen Abfindungszahlungen im Falle eines Kontrollwechsels auf zwei Jahresvergütungen zu begrenzen.

Gemäß G.13 Satz 2 DCGK sollen Abfindungszahlungen im Falle eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots auf die Karenzentschädigung angerechnet werden. Bereits vor Inkrafttreten des DCGK in der Fassung von 2020 wurden teilweise nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart, die keine solche Anrechnungsregelung vorsehen. Bei Vertragsverlängerungen und künftigen Vertragsschlüssen entscheidet der Aufsichtsrat weiterhin im Interesse der Flexibilität bzw. aus Bestandsschutzgründen von Fall zu Fall über die Vereinbarung einer Anrechnung von Abfindungszahlungen auf die Karenzentschädigung. Es wird daher erklärt, dass der Empfehlung aus G.13 Satz 2 DCGK 2022 nicht entsprochen wird.

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