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Überprüfung der taxonomiefähigen Wirtschaftsaktivitäten auf Taxonomiekonformität

Die Überprüfung der Taxonomiekonformität von Aktivitäten erfolgt auf unterschiedlichen Betrachtungsebenen. Die Bewertung eines wesentlichen Beitrags zum Klimaschutz wird grundsätzlich auf Ebene des jeweiligen Vermögenswerts, z. B. des jeweiligen Miet-, Modernisierungs- bzw. Bauprojekts, bewertet. Ausnahmen bilden Wirtschaftstätigkeiten, bei denen ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz grundsätzlich angenommen werden kann, ohne Einhaltung bestimmter Kriterien.

Die Einhaltung der „Do-no-significant-harm“-Kriterien wird grundsätzlich auf Aktivitätsebene überprüft, soweit grundlegende Aspekte der Geschäftstätigkeit abgefragt werden, z. B. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Die Einhaltung des „Do-no-significant-harm“-Kriteriums für EU-Umweltziel 2 Anpassung an den Klimawandel wurde für den konzernweiten Bestand analysiert, um die Aktivität auf eine wesentliche Beeinträchtigung zu überprüfen. Die Umsetzung der „Minimum Social Safeguards” erfolgt bei Vonovia ebenfalls auf Unternehmensebene.

Die EU-Taxonomie-Verordnung und die korrespondierenden delegierten Rechtsakte beinhalten Formulierungen und Vorgaben, die auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Veröffentlichungen der EU-Kommission interpretations- und auslegungsbedürftig sind und für die noch nicht in jedem Fall Klarstellungen veröffentlicht wurden. Daher unterliegen einige der hier getroffenen Ermessungsentscheidungen Auslegungsmöglichkeiten der EU-Taxonomie, die durch Vonovia so getroffen wurden.

Prüfung des wesentlichen Beitrags einer Wirtschaftsaktivität zur Verwirklichung eines oder mehrerer EU-Umweltziele („Substantial contribution“)

Im Folgenden erläutern wir, wie wir die Erfüllung der für uns relevanten technischen Bewertungskriterien im Bereich Baugewerbe und Immobilien sowie Energie bezogen auf das EU-Umweltziel 1 prüfen.

Die für die Ermittlung der taxonomiekonformen Umsatzerlöse relevanten Bewertungskriterien ergeben sich entsprechend dem Geschäftsmodell von Vonovia aus den Aktivitäten 7.1, 7.7 und 4.1:

Umsatzerlöse, die mit Neubau (Aktivität 7.1) verbunden sind, gelten als taxonomiekonform, wenn die jeweiligen verkauften Gebäude einen Primärenergiebedarf aufweisen, der mindestens 10 % unter dem nationalen Standard für Niedrigstenergiegebäude liegt. Dieser ist je nach EU-Mitgliedsstaat unterschiedlich definiert, in Deutschland durch das Gebäudeenergiegesetz. Der Test zur thermischen Integrität und Luftdichtheit wird bei den relevanten Gebäuden durchgeführt. Das ist entweder der Fall, wenn die Gebäude >5.000 m² Fläche haben oder diese Tests im Rahmen des Energienachweises gefordert sind. Die geforderte Ermittlung des Treibhauspotenzials für jede Phase im Gebäudelebenszyklus (für Gebäude >5.000 m² Fläche) führt Vonovia über eine modellhafte Berechnung der Lebenszyklusemissionen auf Grundlage von Emissionsfaktoren durch, die für unterschiedlich verwendete Konstruktionsarten ermittelt wurden.

Umsatzerlöse, die aus dem Erwerb und Eigentum an Gebäuden (Aktivität 7.7) stammen, gelten als taxonomiekonform, wenn die jeweiligen Gebäude, die vor dem 31. Dezember 2020 gebaut wurden, entweder Energieeffizienzklasse A (oder besser) angehören oder zu den Top-15-Prozent des regionalen oder nationalen Gebäudebestands in Bezug auf den Primärenergiebedarf im Betrieb gehören. Für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2020 gebaut wurden, gelten dieselben Kriterien für den wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz wie für Neubau (Aktivität 7.1).

Vonovia prüft die Einhaltung der entsprechenden Schwellenwerte mittels Energieausweis pro Gebäude. Bei unserer Auswertung der Top-15-Prozent stützen wir uns auf entsprechende Schwellenwerte für den Primärenergiebedarf jeweils für Deutschland, Österreich und Schweden, die in einer aktuellen Benchmark-Studie durch externe Experten ermittelt wurden. Liegen Verbrauchsausweise vor, wird der Primärenergieverbrauch analog zum Primärenergiebedarf verwendet. Weiterführende Informationen zur Berechnung sind öffentlich zugänglich in den Anforderungskriterien des Vonovia Sustainable Finance Frameworks.

Umsatzerlöse aus der Stromerzeugung mittels Photovoltaik-Anlagen (Aktivität 4.1) gelten in der EU-Taxonomie-Verordnung direkt als Klimaschutzmaßnahme, sodass kein zusätzliches technisches Kriterium zu prüfen ist.

Die für die Ermittlung der taxonomiekonformen Investitionen relevanten Kriterien ergeben sich entsprechend des Geschäftsmodells von Vonovia aus den Aktivitäten 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 und 7.7:

Investitionen, die mit der Renovierung bestehender Gebäude (Aktivität 7.2) verbunden sind, sind bei Vonovia immer energetische Modernisierungen. Diese leisten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, wenn die Renovierung zu einer Reduzierung des Primärenergiebedarfs von mindestens 30 % innerhalb von drei Jahren führt oder als größere Renovierung gilt. Die Einhaltung des Kriteriums überprüft Vonovia in Deutschland mittels energiewirtschaftlicher Auswertungen, die vor jeder Renovierung durchgeführt werden und das Einsparpotenzial ermitteln. Liegen diese nicht vor, wird die Einsparung durch die Energieausweise belegt. Das gilt für alle Länder. Investitionen im Rahmen von energetischen Sanierungsprojekten werden der Aktivität 7.2 zugeordnet. Handelt es sich um investive Einzelmaßnahmen wie z. B. Heizungsmodernisierungen oder den Austausch von Fenstern, werden die Investitionen der Aktivität 7.3 zugeordnet.

Investitionen in Heizungsmodernisierung, in Ladesäulen und Wallboxen, in Messtechnik und Smart Metering sowie in Photovoltaik-Anlagen gelten grundsätzlich direkt als Klimaschutzmaßnahmen, sodass keine weiteren technischen Kriterien zu prüfen sind. Diese Maßnahmen sind den folgenden Aktivitäten 7.3, 7.4, 7.5, und 7.6 zugeordnet.

Unter 7.7 Erwerb und Eigentum an Gebäuden werden des Weiteren Investitionen aus Zukäufen, Development to hold, Investitionen ohne energetische Maßnahmen (z. B. Leerwohnungssanierung oder Großinstandhaltungsmaßnahmen) oder andere aktivierbare Eigenleistungen erfasst. Diese gelten als taxonomiekonform, sofern die gebäudebezogenen technischen Bewertungskriterien erfüllt sind.

Die für die Ermittlung der taxonomiekonformen Betriebsausgaben relevanten Kriterien ergeben sich entsprechend des Geschäftsmodells von Vonovia aus der Aktivität 7.7. Es handelt sich hierbei um nicht aktivierte Instandhaltungen (in der Regel Kleininstandhaltungen). Zu diesen gehören neben den Instandhaltungsleistungen von Dritten auch die intern erbrachten Leistungen der eigenen Handwerkerorganisation.

Prüfung der signifikanten Beeinträchtigung einer Wirtschaftsaktivität eines oder mehrerer EU-Umweltziele („Do no significant harm“)

Im Folgenden erläutern wir, welche Do-no-significant-harm-Kriterien für unsere als taxonomiefähig identifizierten Wirtschaftsaktivitäten gelten und wie wir diese erfüllen. In der Regel handelt es sich bei den Kriterien um Verordnungen der EU oder Richtlinien, die sich jeweils im nationalen Recht in Deutschland, Österreich und Schweden wiederfinden.

Um die Anpassung an die Folgen des Klimawandels (EU-Umweltziel 2) nicht erheblich zu beeinträchtigen, fordert die EU-Taxonomie die Durchführung einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung für alle taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten. Vonovia nutzt ein IT-Tool, um physische Klimarisiken für den konzernweiten Bestand auf Basis der vorgegebenen Klimaszenarien (RCP2.6, RCP4.5 und RCP8.5) fortlaufend zu ermitteln und zu bewerten (siehe Umweltbelange). Maßgeblich für die Risikobewertung ist das Szenario RCP4.5, welches nach Einschätzung der Vereinten Nationen (UNEP Emissions Gap Report 2022) eine Zunahme der globalen Durchschnittstemperatur repräsentiert, die durch die gegenwärtig umgesetzten und festgelegten nationalen Klimaschutzbeiträge wahrscheinlich zu erwarten ist. In diesem Szenario ist für keine der Klimagefahren bis zum Zeitpunkt 2045 ein wesentliches Risiko ermittelt worden. Daher ist nach der EU-Taxonomie-Verordnung kein Anpassungsplan erforderlich. Im Rahmen der Quartiersstrategie sollen zukünftig Anpassungslösungen auf Portfolioebene definiert und anschließend für jene Objekte oder Quartiere individuell umgesetzt werden, bei denen auf entsprechender Ebene wesentlichen Risiken bestehen.

Mit Blick auf die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen (EU-Umweltziel 3) sind für die taxonomiefähigen Wirtschaftsaktivitäten keine Kriterien zu prüfen, da diese nicht für Wohngebäudeeinheiten gelten. Die Überprüfung von Taxonomiekonformität beschränkt sich bei Vonovia auf Wohngebäudeeinheiten.

Die Anforderungen an Recycling und Wiederverwendung von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen bei Neubau und Renovierungsarbeiten für einen Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft (EU-Umweltziel 4) werden durch die Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder über andere nationale Gesetzgebung erfüllt. Die von Vonovia installierten Photovoltaik-Anlagen erfüllen zudem durch ihren Aufbau und ihre Nutzungsdauer die Anforderungen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des EU-Umweltziels 4.

Um Umweltverschmutzungen zu vermeiden und zu verhindern (EU-Umweltziel 5), sind bestimmte EU-Richtlinien einzuhalten (gelistet in Anlage C zu Annex 1 zur Ergänzung der EU-Verordnung 2020/852). Diese sind in Deutschland, Österreich und Schweden gesetzlich geregelt. Vonovia beschafft und verwendet ausschließlich innerhalb der EU zugelassene fertige Bauprodukte, die eine CE-Kennzeichnung und somit eine EU-Konformitätserklärung vorweisen, was dem geltenden EU-Recht entspricht. Die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ist im Geschäftspartnerkodex von Vonovia definiert, den alle Nachunternehmer und Lieferanten unterzeichnen müssen. Für einen sicheren Umgang mit gefährlichen Stoffen hat Vonovia ein Gefahrstoffmanagement etabliert. U. a. werden für betroffene Produkte Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen vorgehalten und die eigenen Mitarbeiter für den korrekten Umgang unter Arbeitsschutzaspekten geschult. Angesichts der Wohnungsknappheit ist der Neubau von essenzieller Bedeutung für die Gesellschaft. Gleiches gilt für die energetische Renovierung der Gebäude sowie Installation, Wartung und Reparatur von energieeffizienten Geräten. Diese Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Immobilienbestands sowie zur stetigen Verbesserung der Energieeffizienz führen beispielsweise zu einer Heizkostenersparnis, die Mieter entlastet und zugleich zu einer höheren Wohn- und Lebensqualität für die Gesellschaft führt.

Die Wirtschaftsaktivitäten von Vonovia beeinträchtigen nicht in erheblichem Umfang die Erreichung des EU-Umweltziels 6 (Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und Ökosysteme), da Vonovia nur auf ausgewiesenen Flächen baut: In den vorhergehenden Genehmigungsverfahren werden entsprechende Aspekte von den zuständigen Behörden berücksichtigt.

Einhaltung der Mindestvorschriften auf Konzernebene („Minimum Social Safeguards“)

Wir bekennen uns zu unserer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht und orientieren uns in unserem Handeln an international anerkannten Rahmenwerken wie den OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen und den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.

Vonovia verfolgt einen konzernweiten Ansatz zur Erfüllung der Mindestschutzvorschriften: Mithilfe umfassender Verfahren im Rahmen des Compliance-Management-Systems einschließlich konzernweiter Richtlinien und Beschwerdemechanismen sollen Verstöße verhindert und aufgedeckt werden (siehe Bekämpfung von Korruption und Bestechung).

Die Erkenntnisse aus dem bekannt gemachten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wurden bei der Ermittlung der taxonomie-konformen Kennzahlen entsprechend berücksichtigt. Dabei wurden die Leistungsindikatoren der Wirtschaftsaktivitäten 7.3 und 7.7 um den geschätzten Anteil der Umsatzerlöse bzw. Investitions- sowie Betriebsausgaben im Zusammenhang mit erhöhten Leistungen für den Geschäftsbereich Technische Gebäudeausrüstung, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sind, geringfügig vermindert.

Ein Due-Diligence-Prozess zur Vermeidung negativer Auswirkungen des unternehmerischen Handelns auf Mensch und Umwelt bildet den Kern der Einhaltung der Mindestschutzvorschriften. Bei der Implementierung orientiert sich Vonovia am Leitfaden der OECD und hat alle empfohlenen Schritte zur Due Diligence umgesetzt: Verankerung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht in Strategie und Prozessen sowie Verabschiedung einer Verpflichtungserklärung, Durchführung einer regelmäßigen Risikoanalyse zur Identifikation und Bewertung potenziell negativer Auswirkungen unter Einbezug von Stakeholdern, Umsetzung von Maßnahmen zur Beendigung, Vermeidung, Minderung und Abhilfe einschließlich ihrer Überwachung und Wirksamkeitskontrolle sowie öffentliche Kommunikation über den Ansatz und die umgesetzten Maßnahmen zur Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht. Nähere Informationen zur Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht bei Vonovia finden sich im Abschnitt Achtung der Menschenrechte.